Satzung
der Delbrücker Marketinggemeinschaft e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Delbrücker Marketinggemeinschaft e.V.".
2. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Delbrück mit ihren Stadtteilen.
3. Der Sitz und die Geschäftsstelle ist Delbrück.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs, der Naherholung sowie des Freizeitwertes der Stadt Delbrück.
Dieser Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch:
a) Werbung, die geeignet ist, die Anziehungskraft und Attraktivität der Stadt Delbrück zu fördern.
b) Beratung der Mitglieder.
c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Unternehmen und sonstigen Institutionen in der Stadt Delbrück, soweit sie dem Vereinszweck dient.
d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Stadt Delbrück bei der Planung und Realisierung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die dem Handel, dem Fremdenverkehr, der Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Stadtwerbung dienen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihre Wohnung, ihren Geschäftssitz oder eine Filiale in der Stadt Delbrück haben.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Einsatz für die Vereinszwecke.
3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid kann mit einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aus dem Verein. Er ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss sechs Monate vorher schriftlich erklärt werden,
b) durch Ausschluss, der durch den Beschluss des Vorstandes erfolgt, falls das Mitglied die Bestrebungen des Vereins schädigt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht regelmäßig und rechtzeitig zahlt,
c) durch den Tod eines Mitgliedesoder Erlöschen der betreffenden Institution.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Geschäftsführer
d) der Beirat
§ 5
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder einem stellvertretenden Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Die Ladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Tagen (Datum des Poststempels) innerhalb von zwei Monaten nach dem Jahreswechsel mit einer Tagesordnung zu erfolgen. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung mit Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Wahl bzw. Bestätigung des Vorstandes,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl von Rechnungsprüfern,
e) Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Vereins,
g) Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die
Mitgliederversammlung so lange beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit gesondert festgestellt wird.
Die Beschlussunfähigkeit ist vom Vorsitzenden festzustellen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Der Vorsitzende soll zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anzahl der anwesenden Mitglieder feststellen; auf eine mögliche Beschlussunfähigkeit soll er hinweisen.
Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und mindestens fünf Beisitzern sowie dem Geschäftsführer der Delbrücker Betriebsführungs- und Stadthallengesellschaft mbH und dem Vorsitzenden des Beirats als beratenden Mitgliedern. Weitere beratende Mitglieder können vom Vorstand berufen werden. Die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ein vom Rat der Stadt Delbrück zu wählendes Ratsmitglied ist ein geborenes Mitglied des Vorstandes.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur Neuwahl.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Planung und Überwachung der Aufgaben der Geschäftsführung
d) die Vorlage eines Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
e) die Verwaltung des Vereinsvermögens
f) die Einstellung des Geschäftsführers
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Ladungsfrist beträgt acht Tage. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der Aufgaben des Vereins Mitarbeiter einzustellen, sofern die Finanzierung gesichert ist.
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Je 2 Mitglieder des Vorstandes sind befugt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei mindestens 1 Mitglied der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein müssen.
§ 7
Der Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer wird aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes eingestellt.
2. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand erforderlich ist. Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
§ 8
Beirat
1. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben durch Beratung, wirtschaftliche und ideelle Förderung.
2. Mitglieder des Beirats sind der Bürgermeister der Stadt Delbrück, der Sprecher der Delbrücker Unternehmergruppe, der Vorsitzende des Katharinenmarkt-Ausschusses oder deren Vertreter, die jeweiligen Vorsitzenden aller Delbrücker Heimatvereine sowie Förderer des Vereins mit einem Jahresbeitrag von mindestens 1.250,-- €.
3. Der Vorstand kann weitere Personen, deren Mitwirkung für die DEMAG von besonderem Interesse ist, in den Beirat berufen.
§ 9
Wirtschaftsprüfer
Das Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Delbrück oder ein Wirtschaftsprüfer überprüfen die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel. Das Prüfungsergebnis wird von den Wirtschaftsprüfern in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
§ 10
Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Die Austrittserklärung muss durch
eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels. Der Ausschluss eines Mitgliedes, den der Vorstand beschließt, kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Ziele des Vereins handelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate über den Fälligkeitstermin hinaus im Rückstand bleibt.
Der erfolgte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit einer schriftlichen Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss auf Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich beim Geschäftsführer des Vereins einzureichen.
§ 11
Finanzierung
Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse der Stadt Delbrück und durch Förderbeiträge aufgebracht.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Delbrück zu.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am ......23.06.2008................ beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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